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INFORMATIONSBRIEF
Aktuelles zu Steuern und Recht

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Februar 2026
Für Unternehmer
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 18. November 2025 (VIII S 27/24, AdV) erhebliche Zweifel an der bisherigen restriktiven Behandlung von Arbeitszimmern geäußert, die ein Ehegatte im Rahmen unentgeltlicher Mitarbeit für den Betrieb des anderen Ehegatten nutzt. Dies kann den Weg für einen weitergehenden Kostenabzug häuslicher Arbeitszimmer in Familienbetrieben ebnen.
Im entschiedenen Fall betrieb ein freiberuflicher Musiker mehrere Musikschulen, während seine Ehefrau unentgeltlich in einem eigenen Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus die Verwaltung erledigte.
Die Finanzbehörde gewährte dem Musiker nur einen begrenzten Betriebsausgabenabzug für andere Räume als häusliches Arbeitszimmer, versagte aber den Abzug für das Arbeitszimmer der Ehefrau, da er dort selbst nicht arbeitete.
Der BFH hat die Steuerbescheide ausgesetzt, da er bei summarischer Prüfung nicht ausschließen kann, dass der Betrieb der Musikschulen im häuslichen Bereich als ein einheitliches Arbeitszimmer des Musikers anzusehen ist, auch wenn Teilräume allein von der Ehefrau zur Verwaltung genutzt werden. Danach könnte der Raum der Ehefrau als Teil des häuslichen Arbeitszimmers des Betriebsinhabers gelten, sodass dessen Raumkosten ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar wären.
Die Auffassung des BFH verändert die bisherige Praxis, wonach das Arbeitszimmer eines unentgeltlich Mitarbeitenden dem Betriebsinhaber-Ehegatten regelmäßig nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet wurde, wenn er dort nicht arbeitete. Die Finanzverwaltung sollte daher bei Betriebsprüfungen in Familienbetrieben künftig stärker prüfen, ob häusliche Räume von Mitwirkenden zur Abgrenzung des häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden können.
Quelle: BFH, Beschluss vom 18. November 2025 – VIII S 27/24 (AdV)
Der Bundesfinanzhof (XI. Senat) hat mit Urteil vom 9. Juli 2025 (XI R 25/23) entschieden, dass ein unrichtiger Steuerausweis durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten wirksam berichtigt werden kann, der Zeitpunkt der Berichtigung aber an die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens anknüpft.

Sachverhalt
Ein Bauunternehmer stellte eine Schlussrechnung mit überhöhtem Entgelt und zu hoher Umsatzsteuer aus. Die Auftraggeberin ließ die Rechnung durch eine Prüfgesellschaft prüfen, die etliche Positionen streichen ließ und die Bemessungsgrundlage reduzierte; die Zahlung sowie Vorsteuerberücksichtigung erfolgten daraufhin nur auf die gekürzte Summe. Die Baufirma akzeptierte die Kürzungen faktisch, fertigte aber keine eigene neue Rechnung an.
Das Finanzamt verlangte die ursprünglich ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG als geschuldet, weil die Rechnung nicht formell berichtigt worden sei. Das Finanzgericht folgte ihm, woraufhin der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufhob.

Rechtsprechung des BFH
Der BFH hält fest, dass die Rechnungsberichtigung nach § 14c UStG nicht zwingend durch den ursprünglichen Rechnungsaussteller erfolgen muss. Die Prüfgesellschaft kann die Rechnung wirksam berichtigen, wenn sowohl Aussteller als auch Empfänger die durchgestrichenen Beträge akzeptieren und die Zahlung sowie die steuerliche Behandlung der Rechnung auf die gekürzte Bemessungsgrundlage abgestellt wird. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Berichtigung ist nach Auffassung des BFH der Zeitpunkt, zu dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, nicht etwa der Zeitpunkt einer späteren Steuerprüfung. Da die Auftraggeberin die Vorsteuer von Anfang an nur in der korrekten, niedrigeren Höhe berücksichtigt hatte, bestand die Gefährdung bereits im Jahr 2010 nicht mehr, sodass die Berichtigung zu diesem Zeitpunkt wirkte.

Entgeltminderung und Gefährdung des Steueraufkommens
Die vom Dritten vorgenommenen Kürzungen der Bemessungsgrundlage führen nach § 17 UStG zu einer Entgeltminderung, sodass die ursprünglich ausgewiesene Steuer dem funktionellen Leitgedanken des § 14c UStG nicht mehr zu belasten ist.
Die Gefährdungshaftung nach § 14c UStG greift nicht ein, wenn die Gefahr des überhöhten Vorsteuerabzugs objektiv ausgeschlossen ist, etwa weil der Empfänger den Vorsteuerabzug ohnehin nur in zutreffender Höhe vornehme oder die Finanzverwaltung den Anspruch endgültig versagt habe.

Praktische Relevanz
Der BFH zeigt, dass die Berichtigung einer Rechnung auch durch dritte Personen erfolgen kann, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aussteller und der Empfänger der Rechnung die als Ergebnis der Prüfung erfolgende Berichtigung der Rechnung akzeptiert haben.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Juli 2025 – XI R 25/23
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens zu privaten Fahrten nicht mindern.
Hintergrund war ein Fall, bei dem der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Firmenwagen zur Privatnutzung überließ und sie zusätzlich einen nahe der Arbeitsstätte gelegenen Stellplatz gegen 30 EUR monatlich anmieten konnten. Die Arbeitgeberin berücksichtigte diese Miete als Zahlung des Arbeitnehmers und minderte damit den 1 %-Vorteil aus der Kfz-Überlassung.
Das Finanzamt verlangte indes Nachforderungen, weil die Stellplatzmiete nicht zu den typischen Kfz-Kosten gehöre, die bei der 1 %-Regelung abgegolten werden. Dem folgte das Finanzgericht nicht, doch der Bundesfinanzhof hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Nach Auffassung des BFH ist die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage ein eigenständiger geldwerter Vorteil neben dem Vorteil aus der Kfz-Überlassung.
Die Stellplatzkosten sind nicht Bestandteil der Gesamtkosten des Fahrzeugs im Sinne der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.
Daher können vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz- oder Garagenkosten nur den Vorteil aus der Parkplatznutzung mindern, nicht aber den 1 %-Vorteil aus dem Firmenwagen selbst. Die unabhängige Bewertung des Stellplatz Vorteils entspricht der Ansicht der Finanzverwaltung.
Quelle: BFH, Urteil vom 9. September 2025 – VI R 7/23
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht von der monatlichen 1.000-EUR-Höchstgrenze für Unterkunftskosten erfasst werden und daher zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind.

Sachverhalt
Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter tätig, unterhielt am Beschäftigungsort eine Mietwohnung und führte damit eine doppelte Haushaltsführung. Neben der Miete für die Wohnung mietete er einen Stellplatz in der Innenstadt für monatlich 170 EUR, um sein Fahrzeug abstellen zu können. Das Finanzamt erkannte zwar die Unterkunftskosten bis zur 1.000-EUR-Grenze an, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten mit der Begründung, diese seien von der Höchstgrenze miterfasst.

Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Stellplatzkosten neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung abziehbar sind. Stellplatz- bzw. Garagenkosten gehören nach Auffassung des Senats nicht zu den „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern sind sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.
Der Gesetzgeber wollte mit der 1.000-EUR-Grenze die Unterkunftskosten (Miete, Nebenkosten, AfA etc.) pauschal begrenzen, nicht aber alle sonstigen, bislang anerkannten Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung unter die Höchstgrenze ziehen. Aufwendungen für einen Stellplatz fallen nicht für die Nutzung der Wohnung als Unterkunft an, sondern für ein anderes Wirtschaftsgut (den Abstellplatz für den Pkw) und können deshalb nicht in den Höchstbetrag einbezogen werden.
Das Finanzgericht hatte die Kosten des Stellplatzes angesichts der angespannten Parkplatzsituation in der Innenstadt als notwendig und noch ortsüblich angesehen; diese Würdigung ist für den BFH bindend. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige einen Pkw vorhält; entscheidend ist allein, dass der Stellplatz objektiv für die beruflich veranlasste Zweitwohnung am Beschäftigungsort erforderlich ist.

Bedeutung für die Praxis
Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung können Stellplatz- oder Garagenkosten zusätzlich zur 1.000-EUR- Grenze geltend machen, sofern die Aufwendungen notwendig und ortsüblich sind. Arbeitgeber und Berater sollten bei Deklaration und Prüfung von Werbungskosten klar zwischen Unterkunftskosten im Sinne der Höchstbetragsregelung und sonstigen Mehraufwendungen (insbesondere Stellplatzkosten) differenzieren.
Das Sächsische Finanzgericht hat mit drei Urteilen vom 11. November 2022 (2 K 1149/23, 2 K 1150/23, 2 K 1140/23) entschieden, dass die im Jahr 2022 als Einmalzahlung ausgezahlte Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig ist, sofern sie auf Grundlage des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes (RentEPPG) geleistet wurde.
Die Rentner hatten gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale geklagt, hatten aber mit ihren Ansprüchen vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Urteile wurden am 9. Januar 2026 durch die Oberlandesgerichts- und Finanzgerichts-Pressestelle veröffentlicht, die Volltexte sind aber noch nicht öffentlich zugänglich.

Verfassungsrechtliche Beurteilung
Das Finanzgericht hält die Neuregelung im Einkommensteuergesetz, die die Energiepreispauschale für Rentner der Lohnsteuer in der Steuererklärung unterwirft, für verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er nutzen dürfe, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen.
Rentner würden damit steuerlich ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige, bei denen die Energiepreispauschale als steuerpflichtiges sonstiges Einkommen gilt. Die gleichmäßige Besteuerung aller Gruppen, die von der Einmalzahlung profitiert haben, schließe daher einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nach Ansicht des Gerichts aus.

Rechtsmittel und aktueller Stand
Gegen die Urteile haben die betroffenen Rentner die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt; die Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Die Urteile des Sächsischen FG sind daher noch nicht rechtskräftig, aber die Entscheidung stärkt die Rechtsprechungslinie der Finanzverwaltung zur Besteuerung der Energiepreispauschale.
Praktisch bedeutet dies, dass Finanzämter gegenwärtig die Energiepreispauschale aus der Rentenbeziehende-Energiepreispauschale auch bei Rentnern grundsätzlich als einkommensteuerpflichtige Einnahme erfassen können, es sei denn, der BFH stellt sich auf die Seite der Rentner und stellt die Energiepreispauschale von der Steuer frei.
Für Bauherren und Vermieter
Der Bundesfinanzhof (IX R 26/24) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 klargestellt, dass bei der steuerlichen Kaufpreisaufteilung einer Denkmalimmobilie stets ein eigenständiger Bodenwert anzusetzen ist, der vor allem von der Lage abhängt; der Annahme des Käufers, der Bodenwert liege bei 0 EUR, erteilte der BFH eine Absage.
Maßgeblich ist – auch bei Denkmalobjekten – das allgemeine Ertragswertverfahren (ImmoWertV) zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises in Boden- und Gebäudeanteil. Auch Denkmäler unterliegen einer wirtschaftlichen Abnutzung, sodass nur der Gebäudeanteil zeitlich begrenzt abgeschrieben werden kann; eine sanktionierte „unendliche“ Nutzungsdauer oder eine vollständige Zuordnung des Kaufpreises zum Gebäude ist steuerlich nicht zulässig.
Quelle: BFH 7. Oktober 2025 (IX R 26/24)
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 (33050 C 204/24) entschieden, dass ein lediglich tellergroßer Feuchtigkeitsfleck in einer Wohnung für sich genommen keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstellt. Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung aller Umstände; diffuse Mängelrügen ohne konkrete Darlegung der Beeinträchtigung reichen nicht aus, um eine Minderung nach § 536 BGB zu rechtfertigen. Zudem stellte das Gericht klar, dass Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen, um berücksichtigt werden zu können.
Quelle: AG Frankfurt/Main, Urteil vom 19. Februar 2025 - 33050 C 204/24
Für Heilberufe
Das LG Darmstadt hat entschieden, dass ein Sachverständiger für ein rein KI-generiertes Gutachten keine Vergütung bekommt, wenn er nicht nachweislich seine eigene persönliche Bearbeitung und fachliche Verantwortung für das Gutachten übernommen hat.
Im Streitfall hatte ein Sachverständiger für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ein schriftliches Gutachten eingereicht, das nach Auffassung des Gerichts überwiegend mit KI-Software erstellt worden war, ohne eine eigenständige Prüfung des Falls vorzunehmen oder eine Untersuchung der Schadenshöheren vorzunehmen. Die Argumentation und Struktur wirkten typisch KI-generiert, mit Fehlern und ungenauen Aussagen, die auf eine mangelnde inhaltliche Auseinandersetzung zurückgingen.
Das Gericht verneinte die Verwertbarkeit des Gutachtens (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG), da die eigene Sachverständigentätigkeit fehle, und setzte die Vergütung daher auf 0 EUR fest. Der Einsatz von KI ist zulässig, wenn der Sachverständige den Inhalt eigenverantwortlich prüft, bewertet und transparent darlegt, in welchem Umfang KI eingesetzt wurde.
Sachverständige, die Gutachten in wesentlichem Umfang maschinell generieren lassen, ohne die eigene Verantwortung nachzuweisen, riskieren damit, die Vergütung für das Gutachten vollständig zu verlieren.
Quelle: LG Darmstadt, Beschluss vom 10. November 2025 – 19 O 527/16
Für Sparer und Kapitalanleger
Die Bundesregierung hat mit der Reform der privaten Altersvorsorge die Riester-Rente durch moderne, steuerlich geförderte Produkte ersetzt, die flexibler, renditestärker und kostengünstiger sein sollen.

Neues Altersvorsorgedepot und Garantieprodukte
Das System öffnet sich für ein Altersvorsorgedepot ohne Garantie, in dem etwa ETF-ähnliche Strategien angeboten werden können, um höhere Renditechancen zu ermöglichen. Daneben bleiben Garantieprodukte erhalten, die je nach Ausgestaltung garantieren, dass 80 % oder bis zu 100 % der eingezahlten Beiträge (inkl. Zulagen) bei der Auszahlung vorhanden sind. Die Produktwahl soll damit stärker an das Risikoprofil der Sparerinnen und Sparer angepasst werden.
Pflichtprodukt für alle Anbieter wird ein kostengünstiges, standardisiertes Altersvorsorgedepot bzw. Standardprodukt, das klare Einstellungen und begrenzte Kosten vorsieht, um die Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit zu erhöhen.

Vereinfachte und beitragsproportionale Zulage
Die bisherige starre Grundzulage der Riester-Rente sinkt zugunsten einer beitragsproportionalen Zulage, die bis zu 480 EUR pro Jahr erreichen kann. Hierfür wird je eingezahltem Euro bis 1.200 EUR eine Zulage von 30 Cent gewährt, für weitere bis zu 600 EUR sind es 20 Cent je Euro, sodass der geförderte Eigenbeitrag auf 1.800 EUR steigt.
Die bisherige einkommensabhängige Berechnung des Mindesteigenbeitrags entfällt, um die private Altersvorsorge zu entbürokratisieren. Die bestehende Altersvorsorge bleibt steuerlich als Sonderausgabe abziehbar.

Kostenreduktion und mehr Flexibilität
Die Reform sieht eine Reduzierung der Kosten für die Altersvorsorgenden vor, insbesondere dadurch, dass Abschluss- und Vertriebskosten künftig auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. Dadurch sollen Wechsel zwischen Anbietern künftig günstiger und für die Sparerinnen und Sparer attraktiver werden. Bei der Auszahlung wird mehr Flexibilität eingeführt: Neben der klassischen lebenslangen Leibrente sollen auch langlaufende Auszahlungspläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr ohne Zwang zur Verrentung des Restkapitals möglich sein.

Frühstart-Rente für die jüngere Generation
Im Rahmen der Reform wird die Frühstart-Rente eingeführt, die Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren ein staatlich gefördertes Startkapital für die Altersvorsorge mitgibt. Pro Kind bekommen Eltern einen staatlichen Zuschuss von 10 EUR monatlich in ein individuelles Altersvorsorgedepot, das an die neuen Altersvorsorgeprodukte anknüpft. Für Kinder, deren Eltern kein eigenes Depot eröffnen, wird eine gesonderte kollektive Auffanglösung geschaffen, damit die Ansprüche nicht von der Entscheidung der Eltern abhängen.

Laufzeit und Übergang
Die neue private Altersvorsorge soll zum 1. Januar 2027 starten, die bisherige Riester-Rente aber nicht automatisch gekündigt werden. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter; wer möchte, kann jedoch in die neuen Produkte wechseln und die neuen Zulagen in Anspruch nehmen. Die Auszahlung der Frühstart-Rente für den Geburtsjahrgang 2020 beginnt bereits rückwirkend zum 1. Januar 2026.
Lesezeichen
Das Finanzministerium hat mit Schreiben vom 14. Januar 2026 die für das Kalenderjahr 2026 maßgeblichen Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus Anlage 24 BewG bekannt gegeben, die für die Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG zu verwenden sind: https://www.tinyurl.com/4nyj33sa
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht, die Gewerbetreibenden in Branchen wie der Gastronomie oder dem Lebensmittelhandwerk eine vereinfachte Verbuchung von Warenentnahmen ohne Einzelaufzeichnungen ermöglichen: https://www.tinyurl.com/9cs6w5yt
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.02.2026 (13.02.2026*)

Grundsteuer, Gewerbesteuer
16.02.2026 (19.02.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
23.02.2026 (Beitragsnachweis)
25.02.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.